anwalt buch gebühren honorarvereinbarung

Ich lebe von meiner Arbeit. Ordentliche Arbeit kostet Geld. Die gesetzlichen und im Regelfall auch von der Rechtsschutzversicherungen erstatten Gebühren sind aus sozialpolitischen Gründen oft so gering, dass sie nicht einmal den betriebswirtschaftlichen Aufwand decken.

Deswegen muss ich im Einzelfall den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen. Allerdings richte ich mich hierbei auch nach der Leistungsfähigkeit des Mandanten. Das bedeutet: die Honorarfrage wird von mir von vorn herein immer offen angesprochen, sodass entschieden werden kann, ob und mit welchem Aufwand das Mandat begonnen oder weitergeführt werden kann.
Es ist der Mandant, nicht der Anwalt, der entscheidet, welche Kosten in einem Fall eingesetzt werden sollen.

Folgende Vergütungsmodelle finden bei mir Anwendung:

  • Abrechnung, RVG, Stundensatz, Pauschalen
  • Rechtsschutzversicherung
  • Prozesskosten und Beratungshilfe
  • Rahmenvereinbarungen

Abrechnung / RVG / Stundensatz / Pauschalen

Ich meine, die Bezahlung anwaltlicher Dienstleistungen sollte konkret projektbezogen und nach Aufwand erfolgen. Für eine solche Berechnungsweise ist eine genaue Kalkulation unverzichtbar. Fragen Sie mich einfach im konkreten Fall. Ich bin bereit, für ihren Fall einen Kostenanschlag auszuarbeiten, der uns rechtlich an einer groben Überschreitung des prognostizierten Kostenrahmens hindert. Wird der Preis auf diese Weise bestimmt, schließe ich mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung, die das Ergebnis der Honorarverhandlungen wiedergibt.

Wird kein konkretes Honorar ausgehandelt, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz (kurz: RVG). Dieses bemisst das Honorar des Rechtsanwalts meistens nach einem Gegenstandswert und orientiert sich an konkreten Abschnitten der anwaltlichen Tätigkeit (Beratung, vorgerichtliche Vertretung, Klageerhebung, Verhandlungstermin, etc.).

Bei sehr einfachen Fällen mit hohem Streitwert oder wirtschaftlich unbedeutenden, aber komplizierten Fällen bildet das Gesetz die preislichen Anforderungen anwaltlicher Dienstleistungen nur unvollkommen ab. Gerechtfertigt wird dies mit der Vorstellung, jeder Anwalt habe eine durchschnittliche Mischung von Fällen. Der Sache nach läuft dies auf eine Subventionierung komplizierter durch einfache Fälle hinaus.

Ich kalkuliere für meine anwaltlichen Dienstleistungen einen Stundensatz von 150 bis 230 Euro, je nach dem Wert (und dem Haftungsrisiko) des Falles, seiner Schwierigkeit und dem erforderlichen Bearbeitungsaufwand. Abgedeckt sind damit im Regelfall auch die üblichen Kommunikationskosten, Bürosupport sowie die Beschaffung externen juristischen Know-hows.

Prozesskosten / Beratungshilfe

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Rechtssuchenden steht die Möglichkeit offen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten und Beratungshilfe bei außergerichtlichen Beratungs- und Tätigkeitsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Es handelt sich hierbei um eine Finanzierungsform anwaltlicher Dienstleistung, welche von den Rechtsanwälten durch Gebührenverzicht zu einem wesentlichen Teil finanziert wird. Je nach persönlicher Leistungsfähigkeit wird die Bezahlung bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen durch das Gericht vorfinanziert. Selbstverständlich unterstütze ich Sie bei der Beantragung dieser Leistungen.

Unter der Rubrik Downloads können Sie die Antragsformulare ansehen und ausdrucken.

Rahmenvereinbarungen

Für unternehmerische Mandanten, deren Unternehmen und Tätigkeit ich bereits kenne, besteht die Möglichkeit pauschale Beratungspakete zu vereinbaren umso den laufenden anfallenden Beratungsbedarf abzudecken. Mit diesem Angebot wird auch eine eigene Rechtsabteilung für kleinere Unternehmen bezahlbar.

Gegen eine monatliche Grundgebühr erledige ich für Sie Ihre anfallenden außergerichtlichen Angelegenheiten und Beratungen im zeitlich vereinbarten Umfang. Ich überprüfe dabei z.B. Ihre Verträge, Kündigungsschreiben, Abmahnungen und andere wichtigen Schriftsätze.

Gerne unterbreite ich Ihnen ein individuelles auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Angebot.

Rechtsschutzversicherungen

Viele Mandanten sind rechtsschutzversichert. Soll die Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ist Folgendes zu beachten:

  • Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts besteht immer nur dem Mandanten gegenüber, nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherer. Die Rechtsschutzversicherung tritt (nur) in dem Umfang ein, in dem sich der Mandant versichert hat. Ich als Rechtsanwalt habe grundsätzlich nichts mit dem Rechtsschutzversicherer zu tun. Da ich auf Rahmenvereinbarungen mit Rechtsschutzversicherungen (und damit auch auf Empfehlungen der Rechtsschutzversicherer) bewusst verzichte, habe ich keine eigenen Pflichten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer und komme daher auch nicht in Interessenkonflikte mit diesem.
  • Ist der Rechtsschutzversicherer bereit, Prozess- oder Anwaltskosten zu übernehmen, erteilt er eine Deckungszusage. Der Versicherer muss dann die anwaltlichen Gebühren erstatten. Schickt der Anwalt seine Rechnung direkt an den Rechtsschutzversicherer, braucht der Mandant nicht in Vorlage zu treten, wenn das Honorar aus der Versicherung beglichen wird.
  • Nie mitversichert sind sog. vorvertragliche Fälle. Vorvertraglich ist ein Versicherungsfall, wenn das den Streit auslösende Ereignis vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags liegt. Dabei kann sich eine Vorvertraglichkeit auch ergeben, wenn ein seit langem bestehender Mietvertrag bereits mit Abschluss den Grund für einen Rechtsstreit in sich trägt, was erst Jahre später auffällt. Der den Versicherungsfall begründende Pflichtenverstoß wird in vielen Fällen nicht in der Verweigerung der Rückabwicklung des Vertrages gesehen, sondern bereits in der Eingehung eines beanstandungswürdigen Vertrags. Die Folge ist dann leider immer – kein Versicherungsschutz.
  • Selbstverständlich erfolgt die Anfrage bei Rechtschutzversicherungen, ob Ihr Schadensfall versichert ist, im Regelfall als Serviceleistung unentgeltlich.